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Gründungsdokument

Satzung CoLivIt

Nationales CoLiving-Netzwerk Italien – Grundsätze, Regeln und Organisationsstruktur des Vereins

Die Satzung legt die Grundsätze, Regeln und Organisationsstruktur von CoLivIt fest, dem nationalen Netzwerk für CoLiving-Betreiber in Italien. Sie ist das verbindliche Gründungsdokument für alle Mitglieder und Organe des Vereins.


Art. 1 – Name

Es wird der nicht eingetragene Verein mit dem Namen „CoLivIt – Nationales CoLiving-Netzwerk Italien“, im Folgenden „Verein“, gegründet.

Art. 2 – Sitz und Betriebsweise

Der eingetragene Sitz befindet sich in Mailand.

Der Verein arbeitet in einem hybriden Modus und bevorzugt digitale und telematische Mittel. Sitzungen, Beschlüsse und Kommunikationen können persönlich, aus der Ferne oder gemischt stattfinden.

Art. 3 – Zweck

Der Verein ist überparteilich, aparteiisch und gemeinnützig. Die Ausschüttung von Gewinnen, auch indirekt, ist verboten.

Hauptziele:

  • Vertretung und Schutz der CoLiving-Betreiber in Italien;
  • Förderung der Entwicklung und Verbreitung des Sektors;
  • Förderung der gesetzlichen Anerkennung des CoLiving;
  • Aufbau eines nationalen Netzwerks von Einrichtungen und Betreibern;
  • Förderung von Studien, Forschung, Veranstaltungen und Bildungsaktivitäten.

Art. 4 – Entwicklung und Instrumente

Der Verein kann Kollektiv- und Qualitätsmarken, Zertifizierungs-, Validierungs-, Rating- und Betriebsstandards für CoLiving-Einrichtungen einrichten, mit eventueller Ausstellung von Bescheinigungen an Mitglieder.

Er kann auch technische Ausschüsse, Arbeitsgruppen und regionale Sektionen einrichten.

Art. 5 – Mitgliederkategorien

Folgende Mitgliederkategorien sind vorgesehen:

  • Ordentliche Mitglieder (Betreiber mit aktiven Wohneinheiten);
  • Fördernde Mitglieder;
  • Unterstützende Mitglieder;
  • Lokale Branchenverbände;
  • Nationale Branchenverbände;
  • Corporate Partner.

Art. 6 – Aufnahme

Die Aufnahme von Mitgliedern wird vom Vorstand auf schriftlichen Antrag, auch in digitaler Form, beschlossen.

Art. 7 – Rechte und Pflichten

Stimmrecht haben ordentliche Mitglieder und fördernde Mitglieder.

Unterstützende Mitglieder, Branchenverbände und Corporate Partner haben kein Stimmrecht.

Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung, etwaige Vorschriften und die vom Verein festgelegten Standards einzuhalten.

Art. 8 – Mitgliedsbeiträge

Die Mitglieder zahlen einen jährlichen Mitgliedsbeitrag. Die Höhe der Beiträge wird jährlich vom Vorstand festgesetzt. Die Beiträge sind nicht übertragbar und nicht erstattungsfähig.

Art. 9 – Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung;
  • der Präsident;
  • der Vorstand;
  • der Vizepräsident;
  • der Sekretär.

Art. 10 – Mitgliederversammlung

Die Versammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Sie kann persönlich, aus der Ferne oder gemischt stattfinden. Sie beschließt mit der Mehrheit der Anwesenden, außer in Fällen, in denen eine qualifizierte Mehrheit erforderlich ist.

Art. 11 – Vorstand

Der Vorstand besteht aus einer ungeraden Anzahl von Mitgliedern, mindestens 3. Die Mitglieder bleiben für die bei der Ernennung festgelegte Dauer im Amt und können wiedergewählt werden.

Der Vorstand beschließt mit der Mehrheit der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Präsidenten ausschlaggebend.

Dem Präsidenten kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit qualifizierter Mehrheit von 2/3 der ordentlichen Mitglieder das Vertrauen entzogen werden.

Art. 12 – Präsident

Der Präsident vertritt den Verein rechtlich, beruft die Mitgliederversammlung und den Vorstand ein und führt deren Vorsitz.

Art. 13 – Unentgeltlichkeit der Ämter

Die Vereinsämter sind unentgeltlich, vorbehaltlich der Erstattung dokumentierter Ausgaben, die im Zusammenhang mit der Ausübung des Amtes entstanden sind.

Art. 14 – Vermögen

Das Vermögen des Vereins besteht aus:

  • Mitgliedsbeiträgen;
  • öffentlichen und privaten Zuwendungen;
  • Spenden;
  • Erlösen aus institutionellen Tätigkeiten.

Art. 15 – CoLiving-Standards, Zertifizierung und Validierung

Der Verein legt Qualitätsstandards für die Mitgliedseinrichtungen fest, die Dienstleistungen, Gemeinschaft, Räume und Management betreffen.

Der Verein kann auch Zertifizierungs- und Validierungssysteme für CoLiving-Einrichtungen und Betriebsmodelle entwickeln, mit eventueller Ausstellung von Bescheinigungen, Ratings oder Qualitätsmarken.

Art. 16 – Ausschluss von Mitgliedern

Der Vorstand kann den Ausschluss eines Mitglieds beschließen bei:

  • Verhaltensweisen, die den Zielen des Vereins zuwiderlaufen;
  • Nichteinhaltung der Standards, Zertifizierungen oder Vorschriften;
  • Nichtzahlung der Mitgliedsbeiträge.

Art. 17 – Übergangsbestimmung zur Gründung

Die ersten fünf aufgenommenen Betreiber sind im ersten Jahr von der Mitgliedsgebühr befreit.

Die Betreiber vom sechsten bis zum zehnten erhalten im ersten Jahr eine Ermäßigung von 50 % des Beitrags.

Art. 18 – Auflösung

Im Falle der Auflösung des Vereins wird das verbleibende Vermögen einem anderen Verein mit ähnlichen Zielen oder für gemeinnützige Zwecke übertragen.

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